Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebäudereinigung North Cleaning Services Hamburg

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme von Reinigungsleistungen durch den Auftragnehmer des Auftraggebers
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2  Vertragsbestandteile

Als Vertragsbestandteile gelten:

  1. das genaue  Tätigkeitsverzeichnis
  2. die Richtlinien für Vergabe  und  Abrechnung
  3. die Preis-  und  Preisänderungsvereinbarung

§ 3  Art  und Umfang der  Leistung

  1. Der Auftragnehmer ist  verpflichtet, die in diesem Vertrag  zu erbringenden Leistungen Ieistungs-, fach-und  fristgerecht auszuführen.
  2. Der  Auftragnehmer stellt die  erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal  einzusetzen. Die  Arbeitsausführung wird  durch das Gebäudereinigungsunternehmen und sein  Aufsichtspersonal überwacht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die  im  jeweiligen Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und  die  sonstigen Melde-  und Nachweispflichten erfüllt sind. Personen, die  der Auftragnehmer nicht mit der  Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen nicht  in das Gebäude  mitgenommen werden.
  3. Für   die    vertraglich   festgelegten  Arbeiten stellt   der   Auftragnehmer   die erforderlichen Maschinen, Geräte,  Reinigungs-, Pflege-  und  Behandlungsmittel.  Das zur Reinigung notwendige Wasser  (kalt und  warm), den  Strom sowie geeignete verschließbare Räume  zur Kleiderablage und  Aufenthalt des  Personals und  zur Aufbewahrung von Material, Geräten  etc. stellt der  Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der  Auftragnehmer  versichert vorbehaltlich  des § 3    Ziff.  3    Satz  2 der Allgemeinen    Geschäftsbedingungen, dass  die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und  Werterhalt der  zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, die  Maschinen anerkannten Regeln  der Technik  entsprechen sowie  dass  die  eingesetzten Reinigungsmittel zum  Zeit­ punkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.

§ 4  Zusätzliche Leistungen

  1.  Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind,  wie Sonderreinigungen, Reinigungen nach  Bau-  und  Malerarbeiten sowie  andere  Renovierungsarbeiten, werden gegen  gesonderte Vergütung ausgeführt.

§ 5  Aufmaß und Preis

  1. Die Preise sind nach Fläche, Maß und Art entsprechend der Leistungsbeschreibung auszuweisen.
  2. Auf Wunsch des Auftraggebers und im gegenseitigen Einverständnis können die Preise auch pauschal festgelegt werden. In dem Fall sind die genaue Ermittlung der Fläche, Maß und Art nicht notwendig. Die genaue Leistungsbeschreibung wird mit Einverständnis des Auftraggebers im Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers festgelegt.
  3. Die Flächenermittlungen werden  anhand der  „Richtlinien für Vergabe und  Abrechnung“ des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks er­ mittelt. Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Dauernde oder vorübergehende Änderungen der Reinigungsfläche und der Reinigungshäufigkeit sind dem Auftragnehmer mindestens zwei Wochen  vor Inkrafttreten schriftlich  mitzuteilen.  Diese  Änderungen haben eine Änderung der Preise zur Folge; sie erfolgt nach den Bestimmungen der beiliegenden Preisänderungsvereinbarung, die Gegenstand dieses  Vertrages  ist. Die  Regelungen  der  Sätze 1  und  2 gelten  auch  für Umstände, die  ein  Erbringen der geforderten Leistungen unmöglich machen oder  stark behindern.
  5. Die Flächen-  und Preisaufstellungen sind Vertragsbestandteil und für beide Seiten rechtsverbindlich.
  6. Die vereinbarten Vertragspreise sind auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk am Erfüllungsort dieses Vertrages sowie der zu diesem  Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten kalkuliert.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise bei einer Erhöhung der Stundenlöhne durch Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk, durch eine  Erhöhung der  gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne  (z.  B. Mindestlöhne)  anzupassen.  Die  Erhöhung  kann   erstmalig  für   den Monat geltend  gemacht werden, in dem die tariflichen bzw.  gesetzlichen Änderungen in Kraft  treten. Sofern diese Klausel nicht explizit in der Vertragsvereinbarung angegeben ist, kann die Preiserhöhung unter Rücksprache des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber und erneuter Angebotsangabe erfolgen.

§ 6 Reklamation

  1. NORTH CLEANING SERVICES E.K. ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen von NORTH CLEANING SERVICES E.K. mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Sie können nur innerhalb von längstens 24 Stunden nach Beendigung der beanstandeten Reinigungsarbeiten von NORTH CLEANING SERVICES E.K. berücksichtigt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung von NORTH CLEANING SERVICES E.K. ausdrücklich bestätigt wird. Mängel müssen unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten gerügt werden.
  2. Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist NORTH CLEANING SERVICES E.K. zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
  3. Die Leistungen von NORTH CLEANING SERVICES E.K. werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.

§ 7 Haftung

  1. Für  Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der  von ihm  abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Bei einer  Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Vertragsdauer und  Kündigung

Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Möglichkeit der  fristlosen Kündigung aus  wichtigem Grund  bleibt   beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

§ 9 Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Änderung des Vertrages

Änderungen  oder Ergänzungen des  Vertrages bedürfen  der  Schriftform.  Die  etwaige Nichtigkeit  einer  oder mehrerer Bestimmungen dieses  Vertrages  berührt nicht  die Wirksamkeit der  übrigen. An Stelle  der unwirksamen Klausel  soll eine Regelung  treten, die  dem  angestrebten Zweck  der  ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 11   Sonstige Bestimmungen

Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben. Im  Falle  der Zuwiderhandlung  hat  der  abwerbende Vertragspartner an den anderen  Teil eine  Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beträgt drei Bruttomonatslöhne, die der Abwerbende dem  Abgeworbenen zahlt oder  zu zahlen beabsichtigt.